Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen


Chromatroniks
Redlich & Wegner Gbr.



1. Vertragsgegenstand

Chromatroniks (nachfolgend "Auftragnehmer" genannt) übernimmt im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten die Herstellung, Vervielfältigung und Bearbeitung von Werbe- und Langfilmen, Aufnahmen und Datenträgern, insbesondere die digitale Bild- und Tonbearbeitung und bietet die Vermietung von Studios mit technischem Gerät sowie weitere Leistungen im kreativen und Medienbereich an.

 

2. Geltungsbereich

Die Leistungen des Auftragnehmers und seiner Niederlassungen erfolgen ausschließlich nach Maßgabe und unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaiger zusätzlich veröffentlichter Besonderer Geschäftsbedingungen und Preislisten. Dies gilt sowohl für den jeweiligen Auftrag als auch für alle Folgeaufträge.
Stehen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Bedingungen unserer Kunden (nachfolgend "Auftraggeber" genannt) oder sonstiger Dritter, die mit uns in Geschäftsbeziehungen treten, im Widerspruch, so gehen unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, auch wenn wir denen des Auftraggebers oder sonstiger Dritter nicht widersprechen.

 

3. Angebot und Vertragsschluss

Aufträge kommen mit Annahme bzw. Auftragsbestätigung des Auftrages durch den Auftragnehmer zustande. Der Auftragsannahme steht die Ausführung des Auftrages gleich. Auftragsangebote bleiben für den Auftraggeber für mindestens sechs Wochen bis zur Annahme bindend und können ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht widerrufen oder storniert werden. Gleiches gilt für Auftragsänderungen. Mitarbeiter/innen des Auftragnehmers sind nichtbefugt, mündliche Nebenabreden zu treffen, die über den Inhalt eines schriftlichen Vertrages hinausgehen.

 

4. Preise / Zahlungsbedingungen

Bei der Auftragserteilung sind - soweit keine individuellen Preisvereinbarungen getroffen wurden - die Preise der jeweils gültigen Preislisten des Auftragnehmers maßgeblich, die in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers eingesehen werden können. Die Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlich anfallender Mehrwertsteuer, können aber auch ohne ausgestellt werden.
Bei Auftragsänderungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise nach der jeweils zum Änderungszeitpunkt gültigen Preisliste zu berechnen.
Bei einer Abrechnung auf Stundenbasis ist der von dem Auftragnehmer mittels entsprechender Stundennachweise festgestellte Zeitumfang maßgebend. Die Abrechnung erfolgt in Einheiten von 0,5 Stunden. Jede angefangene halbe Stunde wird voll berechnet.

 

5. Beauftragung Dritter

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Dritte mit der Durchführung des Auftrages als Subunternehmer zu beauftragen. Soweit der Auftraggeber einer Weitergabe der in Auftrag gegebenen Leistungen an einen ausgewählten Fachbetrieb zustimmt, erfolgt diese auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
Einer Zustimmung des Auftraggebers bedarf es nicht, soweit nur unwesentliche Nebenleistungen betroffen sind.

 

6. Auftragsänderungen

Wesentliche Änderungen, Zusatzwünsche oder ergänzende Leistungsvorgaben verpflichten beide Teile zur angemessenen Anpassung der Vergütung gemäß der jeweils geltenden Preisliste, der Termine und der Leistungsbeschreibung. Dies gilt entsprechend für bei der Auftragsannahme nicht absehbare technische Probleme des Auftragnehmers und/oder technische Probleme des vom Auftraggeber zur Bearbeitung gestellten Materials. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die auf die Auftragsänderungen anfallenden Mehrkosten bzw. Vergütungsanteile eine Vorauszahlung in Höhe von 50% der auf die Änderung anfallenden zusätzlichen Vergütung zu verlangen. Wird dieVorauszahlung nicht oder nur teilweise geleistet, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Fortsetzung der Auftragsbearbeitung bis zur vollständigen Zahlung zu verweigern oder vom Vertrag unter Abrechnung der bereits erbrachten Teilleistungen zurückzutreten.
Soweit der Auftragnehmer in Ansehung des Auftrages Rückstellungsvereinbarungen getroffen hat, sind diese im Zweifel nicht auf Auftragsänderungen oder Folgeaufträge anwendbar.

 

7. Zahlung

Die Rechnungen des Auftragnehmers sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig, falls keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Schecks anzunehmen. Die Annahme von Schecks erfolgt grundsätzlich nur zahlungshalber. Wechsel werden generell nicht angenommen.
Bei Mahnungen wird je Mahnschreiben eine Gebühr von 6,00 € berechnet. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen.
Wird dem Auftragnehmer nach Vertragsschluss bekannt, dass in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung, insbesondere Zahlungsunfähigkeit, eingetreten ist, kann er die Gesamtforderung auch aus noch nicht vollständig abgewickelten Aufträgen gegen den Auftraggeber vorzeitig fällig stellen.
Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes.

 

8. Lieferbedingungen, Bearbeitungsdauer

Fristen und Termine sind wegen der kreativen, künstlerischen Dienstleistung stets voraussichtliche Zeitangaben. Sie beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit der restlosen Klärung aller Auftragsbedingungen und technischer Einzelheiten sowie der Erfüllung aller seitens des Auftraggebers zu erbringenden Mitwirkungspflichten oder gegebenenfalls behördlichen oder sonstigen Genehmigungen.
Fixe Liefertermine oder -fristen bedürfen der Schriftform. Ändern sich die Auftragsbedingungen oder die den Terminen zugrunde liegenden Annahmen, so ist die Leistungszeit entsprechend anzupassen.
Verzögerungen aufgrund von Auftragsänderungen sind nicht vom Auftragnehmer zu vertreten und begründen keinen Verzug. Gleiches gilt für Verzögerungen aufgrund qualitativer oder rechtlicher Mängel des zu bearbeitenden Materials.

9. Versand

Alle Versendungen und Rücksendungen von und zum Auftragnehmer sowie zwischen verschiedenen Niederlassungen des Auftragnehmers oder zu berechtigterweise eingeschalteten Subunternehmern erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers, und zwar auch dann, wenn der Transport bzw. Versand mit Fahrzeugen des Auftragnehmers durchgeführt wird. Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle Versendungen per Nachnahme auszuführen. Die Verpackung wird berechnet und nicht zurückgenommen. Versandkosten, Kosten der Verschiffung bzw. Fracht sowie die damit verbundenen Versicherungs-, Zoll- und Bearbeitungskosten sind vom Auftraggeber zu tragen.

 

10. Eigentumsvorbehalt

Alle vom Auftragnehmer hergestellten Produkte, insbesondere Filme, Videokassetten und Datenträger jeder Art stehen bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt. Im Falle der Bearbeitung oder Umgestaltung des Vorbehaltsgutes durch den Auftraggeber erfolgt die Bearbeitung bzw. Umgestaltung für den Auftragnehmer als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Der Auftraggeber ist jederzeit widerruflich ermächtigt, das Eigentumsvorbehaltsgut im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Die sich hieraus ergebenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an und ermächtigt den Auftraggeber bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderungen.

 

11. Sicherungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet:
- für den vollen Versicherungsschutz der dem Auftragnehmer übergebenen bzw. für ihn verwahrten Gegenstände zu sorgen.
- ein zur Ersetzung des Ausgangsmaterials geeignetes Filmmaterial z.B. Sicherheits-Zweitmaterial oder Muster zur Verfügung zu halten.
- eventuelle dritte Rechtsinhaber von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen zu informieren und für deren schriftliches Einverständnis mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen Sorge zu tragen.
- von analogen oder digitalen Datenträgern und/oder Filmen vor Übergabe des im Rahmen des Auftrages zu bearbeitenden Materials auf eigene Kosten Sicherungskopien zu erstellen und bis zur Beendigung des Auftrages in zur Rücksicherung geeigneter Form vorrätig zu halten.

 

12. Aufbewahrung von Filmen und anderen digitalen oder analogen Datenträgern

Die Aufbewahrung von Filmen und anderen digitalen oder analogen Datenträgern nach einer Bearbeitung erfolgt in Räumen, die nicht zur Langzeitarchivierung geeignet sind. Eine getrennte Aufbewahrung von Originalen und Zweitmaterialien erfolgt nicht.
Soweit Filmmaterial oder sonstige digitale oder analoge Datenträger ausschließlich zur Aufbewahrung ohne Bearbeitung übergeben werden, werden diese grundsätzlich ohne Nachprüfung des Zustandes übernommen, in dem sie zur Aufbewahrung zur Verfügung gestellt werden.
Die Aufbewahrungsgebühren ergeben sich aus der Preisliste. Jeder angefangene Monat der Aufbewahrung wird als voller Monat berechnet.

Verträge über die Aufbewahrung von Filmen und anderen digitalen oder analogen Datenträgern können jeweils mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung des Aufbewahrungsvertrages aus wichtigem Grund, insbesondere bei Verzug mit mehr als zwei Monatsgebühren für die Aufbewahrung bleibt unberührt.

 

13. Abnahme

Die auftragsgegenständlichen Leistungen und Werke sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen ab Lieferung durch den Auftragnehmer oder bereits ab Vorführung, soweit diese der Lieferung vorausgeht, abzunehmen. Die Vereinbarung abweichender Abnahmefristen bleibt vorbehalten. Werden innerhalb der Abnahmefrist keine wesentlichen Mängel angezeigt, gelten die Leistungen und Werke als abgenommen.

 

14. Garantie des Auftrag geber s, Freistellung

Der Auftraggeber garantiert, Inhaber der auftragsgegenständlichen Nutzungs- und Bearbeitungsrechte zu sein und dass die zu bearbeitenden Materialien und Werke frei von Rechten Dritter, sind, welche der Bearbeitung und Auftragserfüllung entgegenstehen können. Der Auftraggeber versichert weiterhin, dass durch die Durchführung des Auftrages und die auftragsgemäß hergestellten Werke oder Leistungen nicht gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere Datenschutz- oder sonstige Schutzgesetze oder Persönlichkeitsrechte verstoßen wird.
Wenn im Rahmen des erteilten Auftrages Urheber- und/oder Bearbeitungsrechte Dritter betroffen sind, steht der Auftraggeber dem Auftragnehmer dafür ein, dass die vertragsgegenständliche Bearbeitung sich im Rahmen der durch den Dritten erteilten Nutzungs-/Bearbeitungsrechte hält.
Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter während der Laufzeit des Vertrages und danach frei, welche diese in Ansehung der vertragsgemäßen Auftragsausführung, insbesondere hinsichtlich auftragsgemäßer Nutzungen bzw. Bearbeitungen sowie der bearbeiteten und/oder hergestellten Materialien und/oder der entstandenen Rechte gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen.

 

15. Urheber- , Nutzungsrechte und sonstige Rechte

Der Auftraggeber überträgt an den dies annehmenden Auftragnehmer sämtliche zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Bearbeitungs- Archivierungs- und sonstigen Nutzungsrechte.
Soweit bei der Auftragserfüllung durch den Auftragnehmer Urheberrechte, Miturheberrechte oder Bearbeitungsrechte entstehen, gehen die entsprechenden Nutzungsrechte im Rahmen des Vertragszweckes erst mit vollständiger Zahlung auf den Auftraggeber über. Maßgebend ist der Zahlungseingang beim Auftragnehmer. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Übertragung der vorgenannten Rechte sicherungshalber vorbehalten.

 

16. Referenznutzung

Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer das nicht übertragbare Recht ein, die auftragsgegenständlichen Leistungen und Werke des Auftragnehmers auf Kosten des Auftragnehmers in Kopie zu archivieren und zu eigenen Präsentations-und Referenzzwecken zu nutzen.

 

17. Nennungen

Der Auftraggeber ist verpflichtet, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Auftragnehmer in branchenüblicher Weise (mindestens im Abspann) – mit der Bezeichnung "chromatroniks" sowie die auf Seiten des Auftragnehmers mitwirkenden Personen (mindestens 8 Pers.) namentlich zu benennen.

 

18. Mängelrügen und Gewährleistung

Der Auftragnehmer ist nicht zur Prüfung und Begutachtung der dem Auftragnehmer übergebenen Filme bzw. digitalen oder analogen Datenträger oder anderen Materialien verpflichtet. Der Auftraggeber steht für die Vollständigkeit und qualitative Eignung der zur Bearbeitung überlassenen Materialien ein.
Soweit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer Werkverträge über das Herstellen von Kopien geschlossen werden, sind Mängelrügen und sonstige Beanstandungen aufgrund offensichtlicher Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Werktagen nach Erhalt der Filme/Bänder oder Datenträger jeder Art unter gleichzeitiger Übergabe der beanstandeten Gegenstände zu erheben.
Das gleiche gilt bei versteckten Mängeln mit der Maßgabe, dass die Ausschlussfrist von drei Werktagen erst ab Feststellung des Mangels läuft.
Subjektiver Beurteilung unterliegende Merkmale bei künstlerischer Gestaltung wie Farben oder Töne können nicht Gegenstand von Mängelrügen sein, soweit der Auftraggeber hierzu keine exakten Anweisungen gegeben hat. Für materialprozess- oder systembedingte Farb- bzw. Tonschwankungen gelten die handelsüblichen Toleranzen.
Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers richten sich zunächst auf das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Auftragnehmer. Hierfür ist dem Auftragnehmer eine angemessene Frist einzuräumen. Erst bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Auftraggeber das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages. Die Mängelhaftung des Auftragnehmers erlischt, wenn der Auftraggeber ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers selbst oder durch Dritte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an den gelieferten Gegenständen unternimmt.

 

19. Haftung

Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen, die wesentliche Vertragspflichten betreffen, wird die Haftung des Auftragnehmers auf den nach Art des Auftrags vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt.
Dies gilt sowohl für eigenes Verschulden bzw. Organverschulden sowie das Verschulden von Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen wird die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, es sei denn, die dem Auftrag zugrunde liegenden Gegenstände sind dem Auftragnehmer anvertraut worden und der Auftraggeber hat keine eigene Vorsorgemöglichkeit oder es handelt sich um ein allein vom Auftragnehmer zu beherrschendes Risiko.
Der Auftragnehmer haftet für schuldhaft verursachte Verluste, Beschädigungen und Löschungen bei an ihn zur Bearbeitung übergebenen Materialien im Rahmen der einfachen Fahrlässigkeit nur insoweit, als es sich um für den Auftragnehmer vorhersehbare Schäden handelt. Die Haftung beschränkt sich zunächst auf die Wiederherstellung oder Ersetzung des Ursprungsmaterials, soweit dies aufgrund von Negativen, Kopien oder sonstigen Ausgangsmaterialien des Auftraggebers technisch möglich ist. Ist eine Wiederherstellung oder Ersetzung unter den genannten Voraussetzungen nicht möglich, haftet der Auftragnehmer ausschließlich auf den Materialwert des Trägermaterials gleicher Art und Länge.


Stand: November 2007